Suchst du eine Dolmetschtätigkeit mit Sinn?
Bei der BBU sorgst du für die Sicherstellung der Kommunikation zwischen unseren Berater*innen und den Klient*innen – entweder vor Ort oder per Video.
Die BBU ist eine modern handelnde Organisation, die durch ihren gesetzlichen Auftrag für die Versorgung, Betreuung und Beratung von hilfs- und schutzbedürftigen Menschen in Österreich zuständig ist.
Für den Einsatz als Dolmetscher*in in der BBU benötigt man* einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, sowie sehr gute Deutschkenntnisse (mind. B2 Niveau) und sehr gute Kenntnisse der Arbeitssprache (mind. B2 Niveau). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss in einem weiteren Schritt eine BBU-Kompetenzüberprüfung zum Dolmetschen bestanden werden.
Die Deutschkenntnisse können mit einem Reifeprüfungszeugnis (Matura) für die Sprache Deutsch nachgewiesen werden, andernfalls muss eine Deutschprüfung in der BBU abgelegt werden.
Die Kenntnisse der Arbeitssprache können ebenfalls über ein Zeugnis auf Maturaniveau nachgewiesen werden (auch ausländische Urkunden). Sollte der Nachweis nicht möglich sein, werden die Kenntnisse der Zielsprache im Rahmen eines Gesprächs in der Arbeitssprache überprüft.
Die BBU Kompetenzüberprüfung muss nicht abgelegt werden, wenn eine erfolgreiche Absolvierung der Prüfung für gerichtliche beeidete Dolmetscher*innen nachgewiesen werden kann.
Ja, sie benötigen einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und müssen dies auch bei der Anmeldung nachweisen.
Die Deutschprüfung erfolgt online mittels Sammelterminen. Im Rahmen eines einstündigen Tests ist eine schriftliche Prüfung zur Überprüfung der Deutschkenntnisse (B2 Niveau) abzulegen. Die Teilnehmer*innen müssen die Kamera während der Prüfung durchgehend auf sich gerichtet haben.
Mit der Kompetenzüberprüfung wird überprüft, ob du neben den sprachlichen Fähigkeiten auch über die Kompetenz verfügst, Gespräche zu dolmetschen. Die Prüfung besteht aus drei inhaltlichen Teilen:
Jeder Abschnitt muss grundsätzlich bestanden werden, wobei der Fokus auf die Konsekutivdolmetschung liegt.
Nach Bestehen der Prüfung erhältst du ein Zertifikat, das auch von anderen Stellen (Bundesverwaltungsgericht) als Qualitätsnachweis anerkannt wird.
Ja, wir informieren dich einen Monat vor der Prüfung über den stattfindenden Termin. Im Zuge der Terminformation übermitteln wir dir auch ein Handbuch als Vorbereitungsunterlage für die Prüfung.
Die Prüfung dauert circa eine Stunde und ist je Arbeitssprache zu absolvieren. An einem Prüfungstag können maximal zwei Prüfungen abgelegt werden.
Du bekommst von uns eine Einladung zur Prüfung. Nach Überprüfung der Sprachkenntnisse in Deutsch und der Arbeitssprache kannst du aber bereits als freie*r Dienstnehmer*in angemeldet werden und bis auf Weiteres eingesetzt werden.
Es erfolgt eine Deaktivierung im System bis zum Prüfungsantritt. In dieser Zeit kannst du nicht gebucht werden.
Das Bestehen der Prüfung ist eine Voraussetzung im Dienstverhältnis. Das Dienstverhältnis würde aufgelöst werden. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung nach ca. 6 Monaten wiederholt werden.
Eine Sicherheitsüberprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten (§ 55 ff SPG). Die BBU ist rechtlich verpflichtet für sämtliche Mitarbeiter*innen eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Für die Abwicklung des Antrags haben wir für dich ein Unterstützungsvideo vorbereitet.
Nachdem alle Unterlagen übermittelt wurden, musst du noch ein Formular zur Sicherheitsüberprüfung ausfüllen. Sobald das Formular bei uns einlangt, werden wir die Anmeldung vornehmen und dich im System freischalten.
Ja. Du wirst auch in diesem Fall als freie*r Dienstnehmer*in angemeldet, jedoch ohne Anmeldung zur Sozialversicherung. Du bist in diesem Fall selbst für etwaige sozialversicherungsrechtlichen Abgaben zuständig. Hierfür benötigen wir einen Nachweis über deine Selbstversicherung (SVS) und deinen Gewerbeschein für Sprachdienstleistungen.
Ja.
Grundsätzlich ja. Dolmetschen für das Bundesverwaltungsgericht stellt aus Sicht der BBU kein Problem dar, dort wird die BBU Kompetenzüberprüfung auch als Kriterium zur Qualitätssicherung anerkannt und der Nachweis vermerkt. Dolmetschen für das BMI im Polizeibereich ist auch möglich, die Dolmetschtätigkeit für das BFA ist jedoch mit der Tätigkeit für die Rechtsberatung der BBU aufgrund der inhaltlichen Themen unvereinbar. Sollte einer Dolmetschtätigkeit für das BFA nachgegangen werden, kann in der BBU nur für die Rückkehrberatung und die Grundversorgung gedolmetscht werden.
Die Tätigkeit (oder auch der Wegfall) für das BFA ist umgehend der BBU zu melden.
Im Fall der Arbeitssuche darfst du im Monat nur ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 €) beziehen, andernfalls musst du erhaltene Bezüge aus Arbeitslosengeld oder Mindestsicherung zurückzahlen. Du musst selbst auf die Zuverdienstgrenzen achten.
Reisezeiten werden mit EUR 12,40 brutto pro begonnener halber Stunde abgegolten. Reisezeiten können nur verrechnet werden, wenn eine explizite Buchung/Bestätigung als Vorort-Termin vorliegt.
Innerhalb von zwei Wochen nach dem jeweiligen Einsatz werden von Seiten der BBU vorgefertigte Honorarnoten per Email an dich übermittelt. Diese sind ausgefüllt (Ort, Datum, Honorarnotennummer) zu retournieren und werden in Folge dessen im Rahmen von regelmäßigen Auszahlungen auf dein Konto überwiesen.
Bitte beachte, dass im österreichischen Steuerrecht das Zuflussprinzip gilt. D.h. es wird steuerlich darauf abgestellt, wann du die Rechnung stellst und nicht wann du den Dolmetscheinsatz erbringst.
Der Dolmetscheinsatz ist sehr oft per Video. Hierfür benötigst du einen Computer mit Kamera und Headset. Der Einsatz darf nicht im öffentlichen Raum stattfinden, es darf während des Einsatzes auch keine andere Person in dem Raum anwesend sein, es herrscht in den Beratungen strengste Vertraulichkeit.
Du unterliegst hinsichtlich sämtlicher Sachverhalte, die im Zuge der Dolmetschtätigkeit bekannt werden, strengster Verschwiegenheit. Die Anfertigung von Aufzeichnungen der Beratungen ist strengstens untersagt.
Ja, du kannst das freie Dienstverhältnis jederzeit wieder kündigen.
Die Buchung kann unterschiedlich erfolgen:
Grundsätzlich ja.
Eine geplante Vertretung ist der BBU rechtzeitig – spätestens zwei Werktage (Werktage: Mo-Fr) vor dem vereinbarten Termin – samt namentlicher Bekanntgabe Ihrer Vertretung mitzuteilen.
Kurzfristige (ungeplante) Vertretungen sind ausschließlich bei persönlicher dringender Verhinderung zulässig und müssen wiederum ehestmöglich, jedenfalls vor Beginn der Auftragserfüllung, samt namentlicher Bekanntgabe der Vertretung bei der Auftraggeberin gemeldet werden.
Der*die Vertreter*in muss zumindest dieselben Kompetenzen/Qualifikationen (oder höhere) wie der*die Vertretene aufweisen bzw. die sonstigen Anforderungen des Auftrages erfüllen. Sie sind in diesen Fällen dafür verantwortlich, dass die Vertretung die erforderlichen Qualifikationen aufweist und nachweisen kann.
Für folgende Bereiche suchen wir Sprachmittler*innen: